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GHS - Global harmonized System |
Der Grund dieser global gültigen Einstufungsmethode soll Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Prozess der Herstellung, des Transportes und der Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen mindern.
GHS schafft einen weltweiten Rahmen für einheitliche Information im Umgang mit Chemikalien, worauf der internationale Handel vereinfacht wird.
Die Fristen für die Umstellung auf das GHS sind jedoch mit einigen Bedingungen verbunden:
- Bis 01.12.2010 werden Stoffe gemäß der europäischen Stoffrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Die entsprechende Einstufung muss darüber hinaus bis 01.06.2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
- Bis 01.06.2015 werden Zubereitungen gemäß der Zubereitungsrichtline eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
- Abweichend davon können Stoffe und Zubereitungen auch vor dem 01.12.2010 bzw. 01.06.2015 nach den Vorgaben der GHS-VO eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. in diesem Fall gelten die Vorgaben für die Kennzeichnung und Verpackung der Stoff-sowie der Zubereitungsrichtlinie nicht.
- Stoffe, die schon jetzt nach GHS-VO eingestuft werden, müssen bis 01.06.2015 zusätzlich entsprechend der alten europäischen Stoffrichtlinie eingestuft werden. In diesem Fall müssen beide Einstufungen (alt und neu) m Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sein. Die Kennzeichnung und Verpackung folgt den Regeln der GHS-VO.
- Für Stoffe, die vor dem 01.12.2010 nach den Vorgaben der Stoffrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Abverkaufsfrist bis 01.12.2012. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Umetikettierung gemäß GHS-VO nicht erforderlich ist.
- Für Zubereitungen, die vor 01.06.2015 nach den Vorgaben der Zubereitungsrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Abverkaufsfrist bis 01.06.2017. D.h., eine Umetikettierung gemäß GHS-VO ist bis zu diesem Termin nicht erforderlich.
- Für die Meldung zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gem. Artikel 39-42 gilt ebenfalls der 01.12.2010 als Stichtag:
- vor diesem Termin ist die Meldung optional
- Ab 01.12.2010 ist die Meldung verbindlich und muss innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen erfolgt sein.
Dafür gibt es keine Mengengrenze.
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