30 Jun Ersthelfer und Ersthelferinnen
Wie viele Ersthelfer*innen muss ein Betrieb haben?
Sobald eine bestimme Anzahl an Mitarbeiter*innen überschritten ist reicht nicht mehr nur ein*e Ersthelfer*in im Betrieb. Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hat festgelegt, dass in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % Ersthelfer*innen ausgebilder sein müssen, wenn der Betrieb mehr als 20 anwesende Versicherte hat.
In Betrieben mit höherem Risiko wie Produktions- und Handwerksbetrieben muss es 10% zertifizierte Ersthelfer*innen geben. Wichtig ist nur zu beachten, dass bei der Zahl der Mitarbeiter*innen nur die gezählt werden, die gleichzeitig auf dem Betriebsgelände etc. tätig sind.
Der*die Arbeitgeber*in hat die Pflicht für die Anwesenheit und ausreichende Anzahl an Ersthelfer*innen zu sorgen!
Weiterhin muss das Unternehmen dafür Sorge tragen, dass die Ersthelfer*innen regelmäßig fortgebildet werden. In der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren.
Die DGUV-Vorschrift 1 legt nicht fest, dass sich die Bestellung zum*r Ersthelfer*in an beschäftigte Versicherte richten muss. Auch betriebsfremde Personen können als Ersthelfer*innen fungieren und Aufgaben, die damit verbunden sind, übernehmen. So kann z.B. auch auf eine externe Erste-Hilfe-Organisation zurückgegriffen werden.
Wozu sollten Ersthelfer*innen in der Lage sein?
- einen Notruf abzusetzen,
- eine Unfallstelle abzusichern,
- psychische Betreuung zu leisten,
- Maßnahmen zum Wärmeerhalt durchzuführen,
- Herz-Lungen-Wiederbelebung einzuleiten,
- die stabile Seitenlage einzurichten sowie
- gefährliche Blutungen zu erkennen und die richtigen Maßnahmen dagegen zu ergreifen.