In vielen Unternehmen, besonders Industrieunternehmen sind neben den angestellten Beschäftigten auch Beschäftigte von anderen Unternehmen (Fremdunternehmen) tätig. Die Zusammenarbeit von mehreren Beschäftigten, sowohl eigenen als auch Beschäftigten von Fremdunternehmen kann nahezu immer zu einer gegenseitigen Gefährdung führen. Deshalb ist in diesen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu legen.
§ 8 (1) ArbSchG regelt, dass die Arbeitgeber*innen der eingesetzten Beschäftigten verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten und die Beschäftigten gegenseitig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren, zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
Arbeitgeber*innen, die Fremdunternehmen einsetzen, müssen sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die eingesetzten Beschäftigten angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren während der Tätigkeit erhalten haben.
Zu den Anweisungen gehören zum Beispiel:
• Verhaltensregeln inkl. Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände
• Hinweise zu Sicherheitskennzeichnungen und Signaleinrichtungen
• Hinweis zur Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. Sicherheitsschuhen, Helmen und Sicherheitsbrillen auf dem Betriebsgelände oder in bestimmten Bereichen
• Verhalten im Gefahrfall (Brand, Erste Hilfe, Evakuierung)
Diese Anweisungen erfolgen häufig in Form eines kurzen Gesprächs, einer persönlichen Unterweisung oder eines Videos.